Der Beschuldigte handelte zwar nicht besonders raffiniert – die Geldwäschereihandlungen waren relativ einfach zu vollziehen –, jedoch mit einer beachtlichen kriminellen Energie, zumal er der Organisator des Ganzen war. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und gestützt auf den Deliktsbetrag von CHF 278'425.95, der die Schwelle des gewerbsmässigen Umsatzes (= CHF 100'000.00) um mehr als das 2.5-Fache übersteigt, ist von einem leichten bis gegen mittleren objektiven Tatverschulden auszugehen. 25.2 Subjektive Tatkomponenten