Die Geldwäscherei stellt demnach offensichtlich eine Folgehandlung des Drogenhandels dar, was im Rahmen der Asperation zu berücksichtigen sein wird (E. 25.3 unten). Der Beschuldigte handelte zwar nicht besonders raffiniert – die Geldwäschereihandlungen waren relativ einfach zu vollziehen –, jedoch mit einer beachtlichen kriminellen Energie, zumal er der Organisator des Ganzen war.