In casu handelte der Beschuldigte auch bezüglich die Geldwäscherei gewerbs- und teilweise bandenmässig. Diese zweifache Qualifikation ist leicht verschuldenserhöhend zu gewichten. Der Beschuldigte wechselte den Erlös aus den Kokainverkäufen von Schweizerfranken in Euro resp. liess ihn durch D.________ und E.________ wechseln. Anschliessend verbrachte er den (gewechselten) Bargeldbetrag – und teilweise auch den durch AE.________, «AO.________» und «AH.________» mit Drogenverkäufen erzielten und ihm zwecks Drogenkaufs übergebenen Erlös – nach Holland bzw. liess ihn durch D.__