Die Schwere der Verletzung der Rechtspflege ist abhängig von der Höhe der vereitelten oder erschwerten Einziehung, mit anderen Worten also von der Höhe des Deliktserlöses aus der Vortat. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass insbesondere bei einem hohen Umsatz mit Geldwäscherei, der bei einem Betrag von CHF 100‘000.00 erreicht ist, und gleichzeitig gewerbsmässigem Vorgehen, die qualifizierte Form von Geldwäscherei vorliegt (Art. 305bis Abs. 2 Bst. c StGB). In casu handelte der Beschuldigte auch bezüglich die Geldwäscherei gewerbs- und teilweise bandenmässig.