Das subjektive Tatverschulden erweist sich somit als neutral. 24.4 Fazit Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erscheint für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von neun Jahren und zwei Monaten dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.