24.3 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus eigennützigen, finanziellen Motiven, was bei einer gewerbsmässigen Begehung jedoch tatbestandsimmanent ist. Er hätte sich ohne weiteres von den Drogengeschäften distanzieren und einer legalen Tätigkeit nachgehen können. Dies kann indes nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden. Das subjektive Tatverschulden erweist sich somit als neutral.