122 teilweise bezüglich «AH.________», «AO.________» und «U.________» «nur» als Drogentransporteur bzw. als Drogentransportorganisator tätig war. Gesamthaft wirken sich die Art und Weise der Tatbegehung sowie die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten verschuldens- und im Umfang von 22 Monaten straferhöhend aus. 24.2.3 Fazit objektive Tatkomponenten Damit resultiert eine aus Sicht der Kammer dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten angemessene Freiheitsstrafe von neun Jahren und zwei Monaten. 24.3 Subjektive Tatkomponenten