Das Handeln des Beschuldigten zeugt demnach von einer erheblichen kriminellen Energie und ist als dreist, perfide und skrupellos zu bezeichnen. Für die Rolle des Beschuldigten im Drogenhandel und für dessen verwerfliches Vorgehen rechtfertigt sich daher eine Straferhöhung um weitere 16 Monate. Der Umstand, dass der Beschuldigte deutlich mehr als fünf bzw. rund zehn Drogengeschäfte tätigte, wirkt sich ebenfalls verschuldens- und im Umfang von vier Monaten straferhöhend aus. Im selben Umfang (vier Monate) strafmindernd ist hingegen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte betreffend AE.________ und