Die Art und Weise des Vorgehens sowie die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten sind vorweggenommen verschuldens- und straferhöhend zu gewichten. Zusätzlich zur mengenmässigen Qualifikation liegen vorliegend nämlich zunächst die weiteren Qualifikationen der Gewerbs- und der Bandenmässigkeit vor, was im Umfang von zusätzlichen sechs Monaten zu berücksichtigen ist (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung der mehrfachen Qualifikation die Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3 und 6B_708/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.1).