Ausserdem verfolgte der Beschuldigte, indem er AE.________ am 6. August 2017 bei der Polizei verriet, worauf dieser angehalten und Kokain sichergestellt werden konnte, keine altruistischen Ziele, sondern tat dies vielmehr aus dem egositischen Grund, einen mutmasslichen Konkurrenten «aus dem Weg zu räumen» oder von sich abzulenken. Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass die Tabelle HANSJAKOB von einem Täter ausgeht, der weder geständig noch süchtig ist und die erwähnte Drogenmenge mit rund fünf Geschäften umgesetzt hat (FINGERHUTH/TSCHURR, OFK Betäubungsmittelgesetz, 2. A. 2007, N 29 zu Art. 47 StGB).