Die Kammer geht davon aus, dass auch dieses Kokain veräussert worden wäre, wenn die Strafverfolgungsbehörden nicht eingegriffen hätten. Ausserdem verfolgte der Beschuldigte, indem er AE.________ am 6. August 2017 bei der Polizei verriet, worauf dieser angehalten und Kokain sichergestellt werden konnte, keine altruistischen Ziele, sondern tat dies vielmehr aus dem egositischen Grund, einen mutmasslichen Konkurrenten «aus dem Weg zu räumen» oder von sich abzulenken.