Die Drogenmenge, die vorliegend aufgrund der Sicherstellungen am 6. August 2017 (bei AE.________) und am 7. September 2017 (beim Beschuldigten) nicht in Verkehr gebracht wurde, ist mit insgesamt 1’764 Gramm Kokaingemisch bzw. 1'290 Gramm reinem Kokain – verglichen zur Gesamtmenge – gering und daher nicht verschuldens- sowie strafmindernd zu berücksichtigen. Die Kammer geht davon aus, dass auch dieses Kokain veräussert worden wäre, wenn die Strafverfolgungsbehörden nicht eingegriffen hätten.