19 BetmG, wonach die vom Bundesgericht entwickelte Grenze bei 18 Gramm reinem Kokain liegt). Es ist deshalb – und weil wie erwähnt fast die gesamte in die Schweiz eingeführte Menge in Verkehr gebracht wurde – von einem erheblichen Schädigungs- und Gefährdungspotential auszugehen. Mit Blick auf die Tabelle HANSJAKOB (vgl. dazu die Ausführungen unter E. 24.1 oben) resultiert für eine Menge von 7'206 Gramm reinem Kokain ein Einstiegsstrafmass von rund sieben Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe (vgl. FINGERHUTH/TSCHURR, OFK Betäubungsmittelgesetz, 2. A. 2007, N 30 zu Art.