24. Einsatzstrafe für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 24.1 Vorbemerkungen Die Betäubungsmittelmenge bildet Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts. Die Kammer zieht – wie die Vorinstanz – praxisgemäss die Tabelle HANSJAKOB (vgl. FINGERHUTH/TSCHURR, OFK Betäubungsmittelgesetz, 2. A. 2007, N 30 zu Art. 47 StGB) als Orientierungshilfe