nem Pekulium kein Einkommen erzielt, ansonsten über kein Vermögen verfügt, sondern vielmehr verschuldet ist, und nach der Haftentlassung des Landes verwiesen wird (siehe E. 36.6 unten und zum Ganzen S. 93 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4116 f.). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass selbst die Verteidigung für den ihres Erachtens zu ergehenden Schuldspruch wegen eines Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG (betrifft den Vorwurf gemäss Ziff. 1.2.7 AKS) eine Freiheitsstrafe von vier Monaten beantragte (pag. 4485).