Weiter zeigte sich der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren von den meisten Vorwürfen und der ihm drohenden Strafe unbeeindruckt und stritt die Taten – wie die Vorinstanz zurecht erwog – auch bei belastetenden Beweismitteln ab. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass eine allfällige Geldstrafe – die aufgrund des uneinsichtlichen Verhaltens des Beschulidgten und der ihm zu stellenden Schlechtprognose unbedingt ausgefällt werden müsste – kaum vollzogen werden könnte, zumal sich der Beschuldigte seit fast vier Jahren in Haft befindet, wo er ausser sei-