1964 ff.) – nicht von der Begehung weiterer Straftaten (teilweise gleicher Art) abzuhalten vermochte. Weiter zeigte sich der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren von den meisten Vorwürfen und der ihm drohenden Strafe unbeeindruckt und stritt die Taten – wie die Vorinstanz zurecht erwog – auch bei belastetenden Beweismitteln ab.