Massgebend dafür ist in erster Linie die im Bereich der Betäubungsmitteldelikte einschlägige Delinquenz des Beschuldigten, die deutlich aufzeigt, dass ihn auch die unbedingt ausgefällte Freiheitsstrafe – mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 3. November 2011 wurde er zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt (pag. 1964 ff.) – nicht von der Begehung weiterer Straftaten (teilweise gleicher Art) abzuhalten vermochte.