Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, ist vorliegend für sämtliche sowohl der Geld- als auch der Freiheitsstrafe zugänglichen Delikte – d.h. auch für die Urkundenfälschung und die versuchte Drohung – eine Freiheitsstrafe auszufällen. Massgebend dafür ist in erster Linie die im Bereich der Betäubungsmitteldelikte einschlägige Delinquenz des Beschuldigten, die deutlich aufzeigt, dass ihn auch die unbedingt ausgefällte Freiheitsstrafe – mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 3. November 2011 wurde er zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt (pag.