118 23. Strafrahmen / schwerstes Delikt / Strafart / Asperation Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Strafrahmen und zum vorliegend schwersten Delikt sowie zur Strafart – Freiheitsstrafe – und somit zur Asperation sind ebenfalls zutreffend; auch darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (S. 90 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4113 ff.). Die abstrakt höchste Strafandrohung liegt in casu bei den qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, weshalb zunächst hierfür eine Strafe zuzumessen ist.