22 Abs. 1 StGB und nach Art. 251 Ziff. 1 StGB – im Gegensatz zum heute geltenden Recht – bei Strafen im Bereich von 180 bis 360 Strafeinheiten somit gegebenenfalls auch eine Geldstrafe verhängt werden. In casu gelangt deshalb integral das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung. Die Terminologie «aStGB» wird indes nur dort verwendet, wo die entsprechenden Artikel auch effektiv Änderungen erfahren haben.