Das neue Recht erweist sich vorliegend in Bezug auf kein Delikt als das mildere. Die relevanten Straftatbestände blieben unverändert; die Tatbestandsmerkmale und die Strafandrohungen sind die gleichen. Hingegen bestand nach altem Recht die Möglichkeit, eine Geldstrafe bis höchstens 360 Tagessätze auszufällen (Art. 34 Abs. 1 aStGB), während nach dem aktuell geltenden Sanktionenrecht nur noch Geldstrafen von maximal 180 Tagessätzen verhängt werden können (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss dem im Tatzeitpunkt geltenden Recht konnte bei Schuldsprüchen nach Art. 180 Abs. 2 Bst. b i.V.m. 22 Abs. 1 StGB und nach Art.