Wie die Vorinstanz zurecht festhielt, sind die geprüften und erfüllten Tatbestände «allesamt nebeneinander» anwendbar; zwischen den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Geldwäscherei besteht gemäss bungesgerichtlicher Rechtsprechung echte Konkurrenz (S. 88 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4111, mit Verweis auf BGE 122 IV 212 E. 5). V. Strafzumessung