Indem der Beschuldigte die Nachricht mit der schweren Drohung auf die Innenseite seiner Jeanshose schrieb und diese samt seiner Dreckwäsche im Papiersack dem Gefängnismitarbeiter übergab, der diesen für E.________ zur Abholung hätte bereitstellen sollen, erfolgte der letzte entscheidende Schritt zum Taterfolg bzw. zur allenfalls eintretenden Drohung. Die Handlung des Beschuldigten ist somit als versuchte Drohung zu qualifizieren. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist wegen versuchter Drohung, begangen zwischen dem 18. Oktober 2017 bis 25. Oktober 2017 in Bern zum Nachteil von E.____