__ mit seiner Nachricht in Angst und Schrecken versetzen wollte sowie wusste, dass seine Mitteilung dies auch bewirken würde. Er handelte mithin hinsichtlich aller objektiver Tatbestandsmerkmale direktvorsätzlich. Der subjektive Tatbestand der Drohung ist erfüllt. Indem der Beschuldigte die Nachricht mit der schweren Drohung auf die Innenseite seiner Jeanshose schrieb und diese samt seiner Dreckwäsche im Papiersack dem Gefängnismitarbeiter übergab, der diesen für E.________ zur Abholung hätte bereitstellen sollen, erfolgte der letzte entscheidende Schritt zum Taterfolg bzw. zur allenfalls eintretenden Drohung.