Weil der Papiersack mit der Dreckwäsche am 25. Oktober 2017 kontrolliert und die Jeanshose mit der fraglichen Nachricht daraufhin sichergestellt wurde, kam es nicht zur Aushändigung an E.________, weshalb sie die Nachricht des Beschuldigten nicht erhielt und entsprechend nicht in Angst und Schrecken versetzt werden konnte bzw. wurde. Der objektive Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 Bst. b StGB ist somit nicht erfüllt. Hingegen ist erstellt, dass der Beschuldigte E.________ mit seiner Nachricht in Angst und Schrecken versetzen wollte sowie wusste, dass seine Mitteilung dies auch bewirken würde.