116 sondere in Anbetracht der Gesamtumstände geeignet, E.________ bzw. einen vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit in Angst und Schrecken zu versetzen. Es liegt folglich eine schwere Drohung vor (zum Ganzen S. 87 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4110 f.). Weil der Papiersack mit der Dreckwäsche am 25. Oktober 2017 kontrolliert und die Jeanshose mit der fraglichen Nachricht daraufhin sichergestellt wurde, kam es nicht zur Aushändigung an E._______