Diese Nachricht bzw. insbesondere die Formulierungen, «Schweige, sonst bringst Du Dich in Schwierigkeiten» und «Mach keine Aussagen gegen mich», sind gemäss Beweisergebnis dahingehend zu verstehen, dass E.________ im Falle von Aussagen Repressalien seitens des Beschuldigten zu erwarten gehabt hätte, auch wenn diese – wie die Vorinstanz korrekt erwog – nicht konkret bezeichnet wurden. Der Beschuldigte stellte E.________ – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend feststellte – mithin ein künftiges Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig hinstellte. Objektiv waren die Äusserungen des Beschuldigten insbe-