Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, oder, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären, ist ein Versuch anzunehmen (TRECHSEL/GETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 1 zu vor Art. 22 StGB). 19.2 Subsumtion