19. Versuchte Drohung 19.1 Theoretische Grundlagen Der Drohnung nach Art. 180 Abs. 2 Bst. b StGB macht sich der Lebenspartner des Opfers schuldig, der mit diesem auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führt und es während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt hat. Betreffend die theoretischen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Drohung wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 86 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4109 f.). Ein Versuch gemäss Art.