115 ger Vorteilsabsicht. Weiter steht in diesem Kontext ausser Frage, dass er die «Gehaltsabrechnung April 2017» wissentlich und willentlich fälschte und – zumindest im Sinne einer Laienwertung – wusste, dass es sich dabei um eine Urkunde handelt. Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung ist somit ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden.