_» durch Hineinkopieren oder anderweitige Manipulation der Daten, des Ausstellers bzw. der Firmenbezeichnung «Q.________» und der angeblichen Lohnzahlung herstellte, produzierte er eine unechte, unwahre Urkunde, die den täuschenden Eindruck erwecken sollte, die «Q.________» habe ihm – obwohl er seit dem 31. August 2010 nicht mehr für dieses Unternehmen arbeitete – am 25. April 2017 einen Nettolohn von CHF 3‘542.70 für angeblich im April 2017 geleistete Arbeit ausbezahlt. Der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung ist somit erfüllt. Dem Beschuldigten ging es offensichtlich darum, eine echte Urkunde vorzutäuschen.