(= Herstellen einer unechten Urkunde) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 83 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4106 f.). 18.2 Subsumtion Der in casu strittige Lohnausweis erfüllt – wie die Vorinstanz zurecht erwog – die Anforderungen an den Urkundenbegriff. Lohnausweise bezwecken, den Beweis für eine angebliche Lohnzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zu erbringen. Indem der Beschuldigte die «Gehaltsabrechnung April 2017» der «Q.________» durch Hineinkopieren oder anderweitige Manipulation der Daten, des Ausstellers bzw. der Firmenbezeichnung «Q.___