Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 StGB). Betreffend die theoretischen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB bzw. zur vorliegend interessierenden Tatbestandsvariante des Fälschens im engeren Sinne (= Herstellen einer unechten Urkunde) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 83 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;