Schliesslich überwies er Teile dieses Geldes an Familienmitglieder bzw. Bekannte in der Dominikanischen Republik und in Spanien (zum Ganzen S. 82 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4105). Nach der Zeit und den Mitteln, die der Beschuldigte für die erwähnten Handlungen aufwendete, aus der Häufigkeit der Einzelakte und aus den angestrebten sowie erzielten Einkünften übte er diese Tätigkeit nach der Art eines Berufs aus. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 2 Bst. c StGB sind somit erfüllt. Rechtsfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.