In objektiver und subjektiver Hinsicht kann in Bezug auf D.________ und den Beschuldigten somit von einem stabilen Team gesprochen werden, das sich mit der Absicht zusammenfand, eine Vielzahl von Geldwäschereihandlungen vorzunehmen. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Die Qualifikation der Bandenmässigkeit ist zu bejahen, womit ein schwerer Fall der Geldwäscherei vorliegt. 17.2.3 Gewerbsmässige Qualifikation