Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, wusste er doch einerseits um die deliktische Herkunft des Geldes und andererseits, dass das fragliche Geld durch das Wechseln in Euro, durch das Verbringen nach Holland, durch die Überweisung auf Bankkonti in der Dominikanischen Republik und in Spanien sowie durch die Barzahlungen an D.________ und an E.________ dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen wurde. Der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei ist damit ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. 17.2.2 Bandenmässige Qualifikation