Die Beweiswürdigung ergab, dass der Beschuldigte den (durch ihn oder v.a. durch AE.________, «AO.________» und «AH.________») mit dem Drogenhandel erzielten Erlös – mithin aus Verbrechen stammendes Geld – von Schweizerfranken in Euro wechselte bzw. durch D.________ und E.________ wechseln liess und anschliessend nach Holland verbrachte. Weiter überwies er einen Teil dieses Geldes mittels RIA Financial Services an verschiedene in der Dominikanischen Republik bzw. in Spanien wohnhafte Personen und bezahlte E.________ sowie D.________ Teile davon bar aus.