305bis Ziff. 2 StGB liegt insbesondere vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat (Bst. b) oder, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Bst. c). Betreffend die theoretischen Grundlagen der Geldwäscherei, schwerer Fall, wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 80 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4103 f.). 17.2 Subsumtion 17.2.1 Grundtatbestand Die Beweiswürdigung ergab, dass der Beschuldigte den (durch ihn oder v.a. durch AE.