112 17. Geldwäscherei, schwerer Fall 17.1 Theoretische Grundlagen Nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Ein schwerer Fall gemäss Art. 305bis Ziff.