BetmG erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit ist zu bejahen. 16.2.5 Fazit Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c, d und g sowie Abs. 2 Bst. a, b und c i.V.m. Abs. 4 BetmG der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert sowie gewerbs- und teilweise – gemeinsam mit D.________ – bandenmässig begangen, von 1. Januar 2016 bis 7. September 2017 in Burgdorf, Bern, Ostermundigen, Zürich, Amsterdam, Den Haag und Rotterdam via Deutschland in die Schweiz, schuldig zu erklären.