Mit dem Drogenhandel erzielte der Beschuldigte gemäss Beweisergebnis einen Umsatz von CHF 151’844.00 und einen Gewinn von mindestens CHF 61’259.00. Er erwirtschaftete demnach einen grossen Umsatz (= mehr als CHF 100'000.00) und einen erheblichen Gewinn (= mehr als CHF 10'000.00), womit objektiv von Gewerbsmässigkeit auszugehen ist. Indem der Beschuldigte den Drogenhandel wissentlich und willentlich betrieb, um damit seine Lebenshaltungskosten zu finanzieren und einen grossen Umsatz sowie einen erheblichen Gewinn zu erzielen, hat er auch den subjektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG erfüllt.