Dazu kann ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 78 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4104 f.): Aus der Zeit und den Mitteln, die der Beschuldigte für die deliktische Tätigkeit aufgewendet hat, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt sich, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausgeübt hat. So hat der Beschuldigte während rund 1 ¾ Jahren praktisch durchgehend Drogengeschäfte als sein «daily Business» getätigt.