keine Einkünfte, die zum Leben resp., um die «normalen» Kosten zu decken, gereicht hätten und über andere legale Einkommensquellen verfügte der Beschuldigte, wie er selbst sagte, nicht (pag. 336 Z. 176 ff. und Z. 185 f., pag. 496 Z. 572 ff. und pag. 613 Z. 177). Er handelte somit offensichtlich berufsmässig. Dazu kann ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 78 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.