BetmG ist vorliegend gegeben. Betreffend AE.________ ist demgegenüber gestützt auf das Beweisergebnis nicht von einer bandenmässigen Tatbegehung auszugehen. So erwarb AE.________ das Kokain in Holland entweder selber oder liess es durch den Beschuldigten erwerben. Anschliessend organisierte der Beschuldigte den Transport für das Kokain von AE.________ von Holland in die Schweiz. Er wurde von diesem für den Transport bezahlt. AE.________ hatte seine eigenen Geschäfte und Kunden und der Beschuldigte ebenfalls seine eigenen Geschäfte und Kunden. Die Intensität des Zusammenwirkens ist nach dem Gesagten nicht als hinreichend hoch zu bezeichnen.