Hierfür erhielt D.________ jeweils ein Entgelt. Während die Beiden jeweils zusammen nach Holland reisten, kehrte der Beschuldigte im Falle von Drogentransporten mit dem Flugzeug zurück. Es wurde arbeitsteilig vorgegangen, wobei die Zusammenarbeit wie zuvor beschrieben routiniert ablief. Der objektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG ist gegeben. Der Beschuldigte und D.________ waren sich des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst und wollten dies auch. Der subjektive Tatbestand ist damit auch erfüllt. Der bandenmässig qualifizierte Betäubungsmittelhandel i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG ist vorliegend gegeben.