_ einbauen liess und das Kokain dann im Auftrag des Beschuldigten durch D.________ in die Schweiz eingeführt wurde, wo es dann zunächst zum Beschuldigten an dessen Domizil oder direkt zu dessen Abnehmern befördert wurde und es schliesslich veräussert bzw. auf andere Weise einem andern verschafft wurde. Der Beschuldigte und D.________ fanden sich mit dem Willen zusammen, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Nur aufgrund der Verhaftung kam es nicht zu weiteren Taten. Der entsprechende gemeinsame Tatentschluss hat bestanden.