16.2.3 Bandenmässige Qualifikation Die Vorinstanz bejahte die bandenmässige Tatbegehung zwischen dem Beschuldigten und D.________ zurecht und hielt zutreffenderweise Folgendes fest (S. 77 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4100 f.): Weiter hat das Beweisergebnis ergeben, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 01.01.2016 bis am 07.09.2017 das Kokain in Holland erwarb, im Versteck im Differentialgetriebe des Land Rovers einbaute bzw. durch seinen Chauffeur bzw. Fahrer D.________ einbauen liess und das Kokain dann im Auftrag des Beschuldigten durch D.____