110 reine Kokainmenge die erwähnte Grenze (18 Gramm) um rund das 400-Fache überschritt, musste ihm selbst ohne Kenntnis des exakten Reinheitsgrades offensichtlich klar sein, dass es sich um eine erhebliche Gesamtmenge Drogen handelte, die geeignet war, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand der mengenmässigen Qualifikation erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. 16.2.3 Bandenmässige Qualifikation