traf er Anstalten dazu. Die von der Praxis entwickelte Grenze von 18 Gramm reinem Kokain für die Anwendung der mengenmässigen Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG (vgl. FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Orell Füssli Kommentar [nachfolgend: OFK] Betäubungsmittelgesetz, 3. A. 2016, N 181 zu Art. 19 BetmG) ist vorliegend somit bei weitem überschritten und die mengenmässige Qualifikation objektiv klar erfüllt. Dies gilt entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 4455) auch bezüglich den Vorwurf gemäss Ziffer 1.2.7 der Anklageschrift, veräusserte der Beschuldigte «AQ.________» doch insgesamt 50 Gramm Kokaingemisch resp.